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Statuten VEFJ – Verband europäischer Fachjournalisten
A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Name und Sitz
Unter dem Namen VEFJ -
von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Mellingen/Kanton Aargau.
2. Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst ganz Europa.
Der Verband vertritt seine Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
3. Zweck
Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder, durch die Förderung der beruflichen Aus-
Der Verband setzt sich anderseits zur Aufgabe, politische und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit der Medien und ihrer Mitarbeitenden zu verteidigen; die Interessen der Medienschaffenden wahrzunehmen; die Durchsetzung der journalistischen Ethik und der Standespflichten zu verfechten, insbesondere mit der Einhaltung der in der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verankerten Grundsätze.
4. Aktivmitglieder
Wer daraus ein Grossteil seines Erwerbseinkommens erzielt, kann als Aktivmitglied in den Verband aufgenommen werden.
Wer mindestens 6 Fachberichte/Artikel pro Jahr publiziert oder als Fachautor für Verlage tätig ist.
5. Passivmitglieder
Personen, die in einer Beziehung zu den Informationsmedien stehen, können als Passivmitglieder aufgenommen werden.
Passivmitglieder besitzen auf Verbandsebene kein Stimm-
Sektionen und Arbeitsgemeinschaften können den Passivmitgliedern innerhalb ihres autonomen Bereichs Mitgliederrechte zuerkennen.
Aktivmitglieder mit und ohne BR, die frühzeitig pensioniert worden sind oder das AHV-
Der Vorstand ernennt die Ehrenmitglieder des Verbandes.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder der Sektionen werden nicht automatisch Ehrenmitglieder des Verbandes.
8. Aufnahmeverfahren
Die genaue Umschreibung der Mitgliederkategorien und das Aufnahme-
Bewerber um eine Mitgliedschaft richten ihr Aufnahmegesuch an die zuständige Sektion, die über Annahme oder Ablehnung entscheidet, was umgehend der Geschäftsstelle weitergeleitet wird.
Gegen Entscheide der Sektion und der Geschäftsstelle kann der Bewerber beim Vorstand rekurrieren.
Der Status der Mitglieder ist durch die Sektionen resp. durch die Geschäftsstelle regelmässig zu prüfen. Sektionen und Geschäftsstelle haben dem Vorstand über das Ergebnis der Kontrollen Bericht zu erstatten.
10. Kategorienwechsel
Mitglieder, welche die Voraussetzungen für ihre bisherige Kategorie nicht mehr erfüllen, sind in die für ihre beruflichen Verhältnissen entsprechende Kategorie umzuteilen. Diese werden darüber schriftlich informiert.
Die Umteilung wird von der Sektion resp. der Geschäftsstelle beschlossen. Entscheide der Sektion betreffend Umteilung werden umgehend der Geschäftsstelle weitergeleitet.
Gegen die Entscheide der Sektion resp. der Geschäftsstelle kann das betroffene Mitglied beim Vorstand schriftlich rekurrieren. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Aufnahmerichtlinien.
11. Austritt
Die Mitgliedschaft bei VEFJ erlischt durch schriftliche Kündigung, die jeweils auf den 30. November bei der Geschäftsstelle von VEFJ eintreffen muss. Es gilt das Datum des Poststempels. Nach Ablauf dieses Datums wird der Austritt auf das nächste Jahresende wirksam, und das Verbandsmitglied bleibt für diesen Zeitabschnitt beitragspflichtig.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder einer Rückerstattung geleisteter Beiträge. Wer am 1. Januar eines Jahres Verbandsmitglied ist bleibt für das laufende Jahr beitragspflichtig.
12. Ausschluss von der Mitgliedschaft
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei VEFJ nicht mehr erfüllt oder seinen finanziellen Pflichten gegenüber dem Verband nach vorgängiger Mahnung nicht nachkommt.
Ein Mitglied, das in schwerwiegender Weise den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt kann aus dem Verband sofort ausgeschlossen werden.
Streichung und Ausschluss werden von der zuständigen Sektion vorgenommen. Sie ziehen den Verlust der Verbandsmitgliedschaft nach sich und sind vom Vorstand zu genehmigen.
Gegen Ausschlüsse und Streichungen kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des genehmigten Beschlusses bei der Geschäftsstelle zuhanden der Delegiertenversammlung Rekurs eingelegt werden.
Gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder einer Rückerstattung geleisteter Beiträge.
C BERUFSREGISTER
13. Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden BR
Aktivmitglieder werden in das Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden BR der VEFJ aufgenommen.
Die Voraussetzungen der Eintragung und des Verbleibs im Berufsregister der VEFJ sowie das entsprechende Verfahren inkl. Rekurs Verfahren richten sich nach dem Reglement über den Europäischen Presseausweis.
14. Kontrolle der BR Eintragskriterien
Die Sektionen resp. die Geschäftsstelle überprüfen regelmässig, ob bei den im Berufsregister eingetragenen Mitgliedern die Eintragungsvoraussetzungen noch gegeben sind.
D SEKTIONEN
15. Sektionszuständigkeit
Gründung, Fusion oder Auflösung von Sektionen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
Die Statuten der Sektionen sind vom Vorstand zu genehmigen.
Die Sektionen sind in den Grenzen dieser Verbandsstatuten autonom.
Aktivitäten von Seiten des VEFJ Zentralvorstandes im Tätigkeitsgebiet einer Sektion bedürfen vorgängig der Absprache mit dem Sektionsvorstand.
C ORGANE
16. Organe des Vereins
Das oberste Organ des Verbands ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Der Zeitpunkt wird jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.
An der GV besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Der Vorstand besteht aus 5 (fünf) Personen, nämlich dem:
Präsident, 1 Vizepräsident, PR + Kommunikationsleitung, Leiter Strategien, 1 Kassier
Als Revisionsstelle, wird das Treuhandbüro Merkli & Partner AG in Baden-
17. Unterschriftsregelung
Die für den Verband verbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der/die Vizepräsident/(in) in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied im Kollektiv zu zweien. Präsident Herr Scherer René, Vizepräsident(in) Frau Risi Yolanda, PR–Kommunikationsleiter Herr Uhlir Theo und Leiter nationale und internationale Strategien Herr Cucciara Giuseppe. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
18. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
19. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können von der Generalversammlung abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.
20. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Verbands kann mit einer drei viertel Mehrheit der Aktiv-
Diese Statuten sind an der Gründerversammlung vom Gründungsdatum angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Staad, den 01.09.2011
Der Präsident: Der Vizepräsident: